Wilkommen bei

Haustechnik GmbH Hennigsdorf

Ihr Meisterbetrieb für Berlin und Brandenburg

AGB's


A. Allgemeines


1. Für die Werkarbeiten und Werklieferungsarbeiten der HTH gelten diese Bedingungen. Die Bedingungen sind nicht nur Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Besteller, sie gelten zugleich für sämtliche späteren Vereinbarungen über Maschinenarbeiten mit dem Besteller, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.

2. Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) oder Beschaffenheitsangaben beruhen oder garantierte Ansprüche betreffen oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen. Das gleiche gilt für sämtliche gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der HTH in Betracht kommenden Ansprüchen. Die Haftung ist auf die Haftpflichtsumme der Betriebshaftpflichtversicherung der HTH bei der Signal Iduna 28.618.502/5/001/9500 in Höhe von Euro 5 Mio. je Schadensfall bei Sach- und Personenschäden insgesamt 3 Schadenfälle pro Jahr beschränkt, wobei die HTH zunächst selbst die ersten Euro 500,- selbst trägt. Für Vermögensschäden ist die Haftung versicherungsunabhängig beschränkt auf den 2,5fachen Betrag des Werklohnes des jeweiligen Werkvertrages. HTH unterrichtet den Besteller von sich aus über andere Schadensfälle des jeweiligen Jahres und wird gegebenenfalls auf Verlangen des Bestellers nachversichern, wenn sich das vertragstypische Schadensrisiko nicht in den Haftungssummen widerspiegelt. Der Besteller hat HTH darauf hinzuweisen, wenn diese Deckungssummen sein typisches Schadensrisiko nicht widerspiegeln. Die Haftungsbegrenzungen gelten auch für im Werkvertrag benannte Mitversicherte sowie für die Arbeitnehmer des Vermieters im Verhältnis zum Besteller. Sie gelten nicht für Ansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen.

3. Andere und diesen AGBs widersprechende AGBs werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht HTH begünstigen. Wenn sie begünstigen, werden nur die HTH begünstigen Teile Vertragsbestandteil. Andere als die genannten Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn HTH ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.


B. Ausführung der Arbeiten, Gewährleistung


1. Der Besteller hat HTH unverzüglich Gelegenheit zu geben, Mängel zu beseitigen, die HTH zu vertreten hat. Dasselbe gilt uneingeschränkt bei zugesicherten Eigenschaften. HTH darf vor Minderung und Rücktritt mehrere – mindestens zwei - Nachbesserungsversuche unternehmen, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

2. Arbeitsmöglichkeiten mit den Maschinen müssen über die gesamte Arbeitszeit hinweg gewährt werden. Hausordnungen oder Vereinbarungen sind derart anzupassen oder entsprechende Ausnahmen zu gewähren, dass HTH ungestört arbeiten kann. Etwaige Unterlagen sind vor Vertragsschluss durch den Besteller an HTH zu reichen. Nicht übergebene Unterlagen bedeuten, dass keine die Arbeitsmöglichkeiten beeinträchtigenden Bedingungen vorhanden sind.

3. Zu gewähren sind weiterhin: Zufahrt- und Standmöglichkeiten für Fahrzeuge der Abmessungen (Länge = 10m, Höhe = 3,9m, Gesamtgewicht = 40t). Etwaige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Genehmigungen für die Aufstellung, die Arbeit an der Anlage/dem Werk sowie diejenigen, die nicht durch HTH ohne Arbeit am Werk innezuhaben sind, sind durch den Besteller zu besorgen.

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5. Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Unfallverhütungsvorschriften – soweit sie nicht Arbeiten von HTH betreffen - werden vom Besteller getroffen. HTH weist von sich aus auf Besonderheiten dabei hin.

6. Beleuchtung, Strom und Wasseranschluss werden vom Besteller gestellt. Die Dimensionen der Anschlüsse werden dem Besteller möglichst eine Woche vor Arbeitsbeginn mitgeteilt. Bei ungeeigneter Witterung (t<5Grad C) kann die Arbeit systembedingt ausgesetzt werden müssen. Der Zeitraum zur Fertigstellung verlängert sich dann entsprechend um den Zeitraum der Aussetzung. Soweit dieser Aussetzungszeitraum drei Monate überschreitet, kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

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8. Werklieferungsverträge mit Unternehmern stehen unter Selbstbelieferungsvorbehalt. Fristen von Unternehmern gegen HTH beginnen erst nach Selbstbelieferung zu laufen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

9. Die Gefahr geht bereits nach Fertigstellung des Werkes, im Falle der Teilfertigstellung mit der Fertigstellung des Teiles über, wenn der Besteller die tatsächliche Gewalt oder Mitgewalt darüber erlangt hat. Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr erst nach Abnahme über. Für Teile von Werken geht die Gefahr bereits mit der Abnahme des Teiles des Werkes dafür über.

10. Werden mehr Mengen als vereinbart ermittelt, werden diese im gleichen Verhältnis nachberechnet. Werden weniger Mengen als vereinbart ermittelt, erfolgt keine mindernde Nachberechnung.

11. Bei Abrechnung nach Pauschalpreisen gilt folgendes: Werden dem Pauschalpreis eine bestimmte Menge oder eine bestimmte Zeit zugrunde gelegt, erhöht sich die Vergütung von HTH entsprechend um den Prozentbetrag, um den die pauschale bestimmte Menge oder Zeit um mehr als 3% überschritten wird. Bei einer Verringerung bleibt eine Minderung der Vergütung von HTH außer Betracht. § 650c BGB bleibt im übrigen unberührt.

12. Das Anordnungsrecht des Bestellers gem. § 650b Abs. 2 BGB wird ausgeschlossen, soweit der Anordnung nicht eine Fachplanung zugrunde liegt oder es sich um den Austausch vorhandener genormter Bauteile handelt.


C. Berechnung und Zahlung des Werklohns, Abtretung zur Sicherung der Werkforderung


1. Grundlage für die Berechnung des Werklohnes sind die Angaben in der Preisliste, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gilt und dem Besteller bekannt ist, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wird. Bei Verbrauchern gilt der vereinbarte Preis.

2. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, soweit diese nicht bereits vertraglich vereinbart wurde und der Besteller nicht Unternehmer ist.

3. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen für bestellereigenes Personal sind vom Besteller zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für etwaige Krangestellung sind ebenfalls vom Besteller zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Besteller bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten HTH festgehalten werden. Der Beauftragte der HTH ist berechtigt, den Werkvertrag fristlos zu kündigen oder die Leistungen der HTH zurückzubehalten, wenn der Besteller den Stundenzettel nicht am übergabeort sofort unterschreibt.

4. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile und Ersatzteile u. ä.) werden gesondert berechnet und sind vom Besteller zu tragen.

5. Werden während der Vertragsdauer die Preise verändert, so ist vereinbart, daß HTH den Preis nach Ablauf eines Monats nach der änderung anhand der dann gültigen Preisliste fordern darf, was nicht gilt, wenn der Besteller Verbraucher ist. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, bis zum Ablauf dieses Monats den Vertrag zu kündigen, wenn keine Preiseinigung zustande kommt. HTH kündigt die Preiserhöhung spätestens eine Woche vorher an.

6. Forderungen der HTH sind sofort nach Abnahme und Zugang einer Rechnung fällig. Wird in der Rechnung der HTH eine nach dem Kalender bestimmte Frist festgesetzt, so befindet sich der Besteller nach Ablauf dieser Frist für die Zahlung im Verzug, soweit bereits eine Abnahme erfolgt ist. Dieses gilt unabhängig davon, daß spätere Zahlungsaufforderungen folgen können. Ohne Fristsetzung sind Zahlungen sofort fällig, der Besteller befindet sich dann nach einer Woche im Zahlungsverzug. HTH steht das Recht zu, einen höheren Schaden geltend zu machen.

7. Die Sondervereinbarungen über den Preis, die zugunsten des Bestellers von der gültigen Preisliste abweichen, gelten nur bei Einhaltung folgender Bedingungen:

a) Der Besteller muss die laufenden Rechnungen/Zwischenrechnungen innerhalb der jeweils gesetzten Frist bezahlen.

b) Wird keine der Bedingungen oder nur eine Bedingung erfüllt, so gelten die Preise der beim Vertragsschluß gültigen Preisliste von Anfang an als vereinbart.

8. Der Besteller tritt zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Werklohnforderungen in Höhe des vereinbarten Werklohnes abzüglich einer gezahlten Kaution oder Anzahlung oder unbedingten, unbefristeten und unbeschränkten Sicherheitsleistung die ihm zustehenden oder künftigen Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er oder Dritte die Werkleistung der HTH einsetzen oder erbringen, an HTH ab, die diese Abtretung auch in dinglicher Hinsicht annimmt. Die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber. HTH verpflichtet sich, in Höhe der durch den Dritten gezahlten Beträge den Besteller von seiner Forderung gegenüber HTH freizustellen.

Erfüllt der Dritte den an HTH abgetretenen Anspruch durch Leistung an den Besteller, so ist der Besteller Treuhänder und hat das so erlangte unverzüglich an HTH abzuführen, dies gilt nicht für Verbraucher. Ansprüche der HTH nach § 650e BGB und § 650f BGB bleiben unberührt. Macht HTH diese jedoch geltend und räumt der Besteller ihr diese Ansprüche nach § 650e BGB und § 650f BGB ein, ist HTH verpflichtet, die Sicherungsabtretung und Treuhandverpflichtung des Bestellers aufzugeben.

8a) Nr. 8 gilt nicht, wenn es sich beim Besteller um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder Verbraucher handelt und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt.


Wird der Besteller Eigentümer eines beweglichen Werkes, vereinbaren Besteller und HTH bereits jetzt, dass HTH am Werk ein Pfandrecht wegen ihrer bestehenden oder künftigen Werklohnforderung am Werk in dieser Höhe zustehen soll. HTH nimmt die Bestellung des Pfandrechts für die künftige oder bestehende Forderung am Werk an

9. Eine Aufrechnung mit der Forderung der HTH ist nur dann zulässig, wenn dem Besteller ein rechtskräftig festgestellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungsreifer Anspruch gegen HTH zusteht oder der Anspruch von HTH unbestritten ist. Das Zurückbehaltungsrecht ist im gewerblichen Bereich gegenüber HTH ausgeschlossen, soweit dem Besteller nicht ein rechtskräftig festgestellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungsreifer Anspruch gegen HTH zusteht oder der Anspruch nicht durch HTH bestritten ist. In jedem Falle ist es HTH einen Monat vor seiner Ausübung anzukündigen, soweit dies möglich ist.

10. HTH behält sich bis zur Bezahlung durch den Besteller das Eigentum an den gelieferten Sachen vor, wenn diese nicht fest mit Sachen oder Grund und Boden verbunden sind. Bei Besteller durch HTH gelagerte Sachen bleiben sein Eigentum.

11. Leistet der Besteller nicht nach Mahnung mit Fristsetzung vereinbarte Abschlagszahlungen, so ist HTH berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit des Bestellers zu verlangen, soweit der Besteller Unternehmer ist. Das gleiche gilt nach Mahnung mit Fristsetzung für den Fall, daß sich der Besteller als Unternehmer aus anderen Verträgen mit HTH im Zahlungsverzug befindet.

12. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers erkennbar sind, kann HTH die Stellung einer geeigneten Sicherheit verlangen, soweit nicht anderweitig Sicherheit durch den Besteller geleistet wird. Dieses Recht kann der Besteller durch Stellung einer Kaution in Forderungshöhe abwenden.

Bis zur Stellung der Sicherheit ist HTH zur Zurückbehaltung ihrer Leistung berechtigt. Das Recht von HTH, aus anderen Rechten Sicherheit zu verlangen bleibt unberührt.


D. Pflichten des Bestellers in besonderen Fällen


1. Der Besteller ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Maschinen, das Material und das Werk nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist, notfalls durch mobile Einzäunung oder Bewachung.

2. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung von HTH wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten am Werk

3. Für den Fall, daß Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte am Werk geltend machen, ist der Besteller verpflichtet, HTH unverzüglich durch Einschreiben davon zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Pfandrecht in Kenntnis zu setzen.

4. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Besteller für die HTH daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.

5. Der Besteller stellt HTH wegen urheberrechtlicher Fragen bei der Herstellung des Werkes von der Haftung frei, soweit die Haftung von HTH deswegen nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruht oder HTH als Verkäufer die Urheberrechtsverletzung zu vertreten oder das Urheberrecht garantiert hat.

6. HTH ist zur Lagerung und Sicherung von Material und Maschinen für den Umfang ihrer Leistung am Ausführungsort der Werklieferung / des Werkes berechtigt. Der Besteller hat Mehrkosten zu tragen, die HTH dafür entstehen, wenn dies nicht möglich ist.


E. Abnahme / Vollendung / Fristen


1. Das Abnahmeverlangen der HTH besteht auch im Vorlegen eines Stundenlohn-, Ablieferungs- oder Wiegescheines oder einer Rechnung oder einer Teilrechnung oder einer Schlussrechnung. Die Frist des Bestellers zur Abnahme beträgt 5 Werktage nach Zugang des Abnahmeverlangen der HTH, falls nicht anders vereinbart und der Besteller Unternehmer ist.

2. Wird das Werk des Bestellers durch HTH für einen Dritten hergestellt, gilt dessen Abnahme im Verhältnis zum Besteller auch im Verhältnis zwischen HTH und Besteller als Abnahme. Dasselbe gilt von einer Vollendung sowie von Teilabnahmen und Teilvollendungen.

3. Die Frist nach § 640 beträgt fünf Werktage, wenn der Besteller Unternehmer ist.

4. Der Abnahme steht eine Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB in der weggefallenen alten Fassung gleich. Auch die Inbetriebnahme durch den Besteller ist eine Abnahme.

5. Der Abnahme / Teilabnahme stehen durch den Besteller oder seinen Angestellten unterzeichnete Stundenlohnscheine der HTH gleich.


F. Verlust oder Beschädigung der Maschinen, wenn diese beim Besteller gelagert sind


1. Im Schadensfall hat der Besteller HTH unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl oder größeren Beschädigungen ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

2. Bei zu vertretenem Verlust hat der Besteller neben Schadensersatz und den Wiederbeschaffungswert der Maschine zu leisten. Der Besteller kann den Schadensersatz jedoch auf eine gleichwertige Maschine beschränken, wenn diese am Markt verfügbar ist. Gleichwertig ist diese, wenn Betriebsstunden und Allgemeinzustand nicht mehr als 5% von der zu ersetzenden Maschine abweichen. Ein Vorteilsausgleich durch HTH findet nur dann statt, wenn die zu ersetzende Maschine älter als 7 Jahre war.

3. Diese Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer vom Besteller zu vertretenen Beschädigung, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt.

4. Für sonstige Beschädigungen ist der Besteller in Höhe der Reparaturkosten schadensersatzpflichtig.

5. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch HTH wird dadurch nicht ausgeschlossen oder beschränkt.


G. Weitere Voraussetzungen


1. Wünscht der Besteller den Abschluss einer weiteren Versicherung durch HTH in Bezug auf das Werk, so ist dieses in Textform zu vereinbaren, Versicherungsprämien sind vom Besteller zu tragen.

2. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem Dritten über das mit HTH oder dem Werk bestehende Schadensrisiko tritt der Besteller seine Rechte gegen den Versicherer an HTH zur Sicherung von deren Forderungen ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an. HTH nimmt die Abtretung auch in dinglicher Hinsicht an und erklärt, Ansprüche nur in Höhe ihrer Forderungen gegen den Besteller geltend zu machen. HTH wird vom Besteller ermächtigt, die Abtretung anzuzeigen.

3. Der Besteller bleibt Eigentümer seines durch HTH transportierten Materials oder Abfalls und muss, falls erforderlich, dem vor Ort vorhandenen Personal von HTH alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen oder Anweisungen nachweisen.


H. Sonstige Bestimmungen


Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, daß der Besteller keinen Gerichtsstand im Inland hat, der Geschäftssitz von HTH.


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